In seiner Replik vom 7. September 2016 lehnt der Beschwerdeführer ferner Oberrichterin C.________ ab, da sie voreingenommen, befangen und nicht objektiv sei sowie ihm besondere Feindschaft entgegenbringe. Der Beschwerdeführer/Gesuchsteller erwähnt indessen keine Umstände, die einen Ausstand von Oberrichterin C.________ begründen könnten. Mangels Begründung ist auf das Ausstandsgesuch somit nicht einzutreten (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO).