2 lung abgeschlossen worden und hätte sich der Beschwerdeführer in jenem Verfahren mit Blick auf die erhobenen Deliktsvorwürfe ohnehin nicht als Privatkläger konstituieren können. Nicht Verfahrensgegenstand bildet ferner das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin D.________. Dieses wurde mit Entscheid vom 9. September 2016 abgewiesen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 338). 2.3 In seiner Replik vom 7. September 2016 lehnt der Beschwerdeführer ferner Oberrichterin C.___