StPO i.V.m. Art. 23 Bst. a des Einführungsgesetzes zur ZPO, StPO und JStPO (EG ZSJ; BSG 271.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (OrR OG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten ist.