Die angefochtene Verfügung befasst sich nicht nur mit dem Verfahrensablauf, sondern tangiert unmittelbar die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten. Es handelt sich somit um eine materiell-prozessleitende Verfügung, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 74 vom 30. März 2012; vgl. zum Ganzen: JENT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 65 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m.