Im hier interessierenden Beschwerdeverfahren schloss die Generalstaatsanwaltschaft am 23. August 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Das Regionalgericht liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. September 2016 und stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Oberrichterin C.________.