Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. August 2016 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein und beantragte u.a. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Das gleichentags gestellte Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin D.________ wies die Beschwerdekammer am 8. September 2016 ab (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 338). Im hier interessierenden Beschwerdeverfahren schloss die Generalstaatsanwaltschaft am 23. August 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.