Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 337 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. September 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- terin Pfister Hadorn Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtes- trasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel v.d. Staatsanwältin B.________ (BJS 16 6948) Beschwerdegegnerin Oberrichterin C.________, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand amtliche Verteidigung / Ausstand Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 17. August 2016 (PEN 16 489) Erwägungen: 1. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 20. April 2016 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft. Nach erfolgter Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalge- richt). Dieses wies am 17. August 2016 das Gesuch von A.________ um Beiord- nung einer amtlichen Verteidigung ab. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. August 2016 bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein und beantragte u.a. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Beiordnung eines amtlichen Ver- teidigers. Das gleichentags gestellte Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin D.________ wies die Beschwerdekammer am 8. September 2016 ab (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 338). Im hier interessierenden Be- schwerdeverfahren schloss die Generalstaatsanwaltschaft am 23. August 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Das Regionalgericht liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. September 2016 und stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Oberrichterin C.________. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Die angefochtene Verfügung befasst sich nicht nur mit dem Verfahrensablauf, son- dern tangiert unmittelbar die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten. Es handelt sich somit um eine materiell-prozessleitende Verfügung, welche mit Be- schwerde angefochten werden kann (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 74 vom 30. März 2012; vgl. zum Ganzen: JENT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 65 StPO). Die Zu- ständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 23 Bst. a des Einführungsgeset- zes zur ZPO, StPO und JStPO (EG ZSJ; BSG 271.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (OrR OG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die ange- fochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen, weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten ist. 2.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die angebliche Einstellung des Verfahrens ge- gen den Unfallgegner richtet, ist auf diese nicht einzutreten. Das Beschwerdever- fahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig die Frage, ob das Regionalgericht die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung zu Recht abgelehnt hat. Abgesehen davon ist das Strafverfahren gegen den Unfallgegner nicht eingestellt, sondern mit einer Verurtei- 2 lung abgeschlossen worden und hätte sich der Beschwerdeführer in jenem Verfah- ren mit Blick auf die erhobenen Deliktsvorwürfe ohnehin nicht als Privatkläger kon- stituieren können. Nicht Verfahrensgegenstand bildet ferner das Ausstandsgesuch gegen Gerichts- präsidentin D.________. Dieses wurde mit Entscheid vom 9. September 2016 ab- gewiesen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 338). 2.3 In seiner Replik vom 7. September 2016 lehnt der Beschwerdeführer ferner Ober- richterin C.________ ab, da sie voreingenommen, befangen und nicht objektiv sei sowie ihm besondere Feindschaft entgegenbringe. Der Beschwerdefüh- rer/Gesuchsteller erwähnt indessen keine Umstände, die einen Ausstand von Oberrichterin C.________ begründen könnten. Mangels Begründung ist auf das Ausstandsgesuch somit nicht einzutreten (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). 3. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wah- rung ihrer Interesse geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der In- teressen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagesssätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] für den Bereich des Strafprozess- rechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Falls kein be- sonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdro- hung von drei Monaten Gefängnis unbedingt (BGE 115 Ia 103 E. 4 S. 105 f.), bei einer «empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis» (BGE 120 Ia 43 E. 3c) oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt (Urteil des Bundesgerichts 1P.627/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2, in: Pra 2004 Nr. 1) angenommen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, ver- neint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (zum Ganzen: BGE 120 Ia 43 E. 2a; 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2016 vom 8. Februar 2016 E. 2.4; je mit Hinwei- sen). 3 4. 4.1 Der Beschwerdeführer und E.________ wurden am 10. März 2016 wegen eines Autounfalls angezeigt, der sich am 19. Februar 2016 in F.________ zugetragen hatte. Beim fraglichen Unfall fuhr E.________ dem Beschwerdeführer ins Heck. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 20. April 2016 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, begangen durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren, missbräuchliche Verwendung der Lichthupe als Lenker eines Personenwagens und brüskes Bremsen und Halten ohne ersicht- lichen Grund (sog. Schikane-Stopp), schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft. E.________ wurde gleichentags mit Strafbefehl wegen einfa- cher Verletzungen der Verkehrsregeln, begangen durch Nichtwahren eines ausrei- chenden Abstandes beim Hintereinanderfahren und missbräuchliche Verwendung der Lichthupe als Lenker eines Personenwagens, schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Der Strafbefehl gegen E.________ erwuchs nach Rückzug der am 3. Mai 2016 erhobenen Einsprache in Rechtskraft, während das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach erhobener Einsprache beim Regio- nalgericht hängig ist. Mit Verfügung vom 17. August 2016 wies die zuständige Ge- richtspräsidentin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines amtli- chen Verteidigers mangels besonderer Schwierigkeiten ab. Sie hielt dazu fest, dass sich der strittige Sachverhalt ohne grössere Probleme aufklären liesse, könne doch ein Zeuge Angaben zum Unfallhergang machen. Auch in rechtlicher Hinsicht sei der Fall einfach gelagert. Es handle sich lediglich um eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln, wofür die Staatsanwaltschaft eine geringfügige Strafe (Busse) be- antragt habe. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen in der angefochten Verfügung an und hält ergänzend fest, dass die im Strafbefehl ausgesprochene Busse ein gewichtiges Indiz für die Höhe der vor Einzelgericht zu gewärtigenden Strafe darstelle und zwar ungeachtet des Umstands, dass nach herrschender Leh- re und Rechtsprechung das Verschlechterungsverbot im Fall von Einsprachen nicht gelte. Somit handle es sich um einen klaren Bagatellfall, bei dem nach konstanter Rechtsprechung die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung nur bei Vorliegen be- sonderer Umstände in Betracht komme. Solche Umstände seien nicht erkennbar. 4.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen des Regio- nalgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft an. Es handelt sich um einen Baga- tellfall und Gründe, welche ausnahmsweise eine amtliche Verteidigung geboten er- scheinen liessen, sind nicht erkennbar. Selbst wenn das Verfahren gegen den Un- fallgegner eingestellt worden wäre, was gar nicht der Fall ist, wäre dies kein Grund, um dem Beschwerdeführer nun eine amtliche Verteidigung beizuordnen. Auch der in der Replik vorgebrachte Einwand, wonach der Grundsatz der Waffengleichheit eine amtliche Verteidigung gebiete, geht ins Leere. Der Grundsatz der Waffen- gleichheit dient der Durchsetzung eines fairen Verfahrens. Inwiefern das Verfahren nicht fair sein sollte, wenn dem Beschwerdeführer keine amtliche Verbeiständung beigeordnet würde, ist nicht ersichtlich. Eine anwaltlich vertretene Gegenpartei existiert nicht und allein die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft, die rein theore- tisch an der Verhandlung auftreten könnte, fachkundig ist, rechtfertigt nicht von 4 vornherein eine amtliche Verteidigung, andernfalls jeder beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung zur Seite gestellt werden müsste. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer/Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 56 Abs. 4 und 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch betreffend Oberrichterin C.________ wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin B.________ Bern, 27. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6