3. Es wird festgestellt, dass die Verfahrenskosten für das Verfahren BK 16 263 über CHF 1‘200.00 vom Beschwerdeführer zu tragen sind. 4. Das Gesuch um Ausrichtung einer Anwaltsentschädigung in der Höhe von CHF 750.00 für das Verfahren BK 16 335 wird abgewiesen. 5. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren BK 16 335 wird nicht eingetreten. 6. Die Kosten des Verfahrens BK 16 335, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.