Vor diesem Hintergrund ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren BK 16 263 nicht einzutreten. Mithin ändert sich im Vergleich zum Beschluss vom 8. Juli 2016 im Resultat nichts, jedoch erfolgt – wie es das Bundesgericht fordert – ein formeller Entscheid (auf Nichteintreten). Im Übrigen wäre das Gesuch – der Begründungslinie im Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2016 vom 16. August 2016 E. 6 folgend – subsidiär auch inhaltlich unbegründet und damit abzuweisen, wollte man in Verfahren nach der StPO dem Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV tatsächlich einen selbstständigen Gehalt zuerkennen.