425 StPO). 3.4.4 Die in Art. 132 StPO verankerte amtliche Verteidigung – welche auch in Verfahren nachträglicher selbständiger Entscheide Anwendung findet – ist somit als einfachgesetzliche Konkretisierung von Art. 29 Abs. 3 BV zu verstehen. Sie ist beschränkt auf die unentgeltliche Verbeiständung. Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Norm, ist vom Gesetzgeber gewollt (vgl. Art. 190 BV) und soweit ersichtlich EMRKkonform. Sowohl deren Zustandekommen als auch deren Inhalt lassen sich mit anderen Worten nicht direkt beispielsweise mit Art. 64 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) oder mit Art.