8 Art. 425 StPO] kann sich bspw. in einem abweisenden Entscheid betreffend Bestellung einer amtlichen Verteidigung bzw. eines unentgeltlichen Rechtsbeistands dann rechtfertigen, wenn die verfügbaren Mittel für die Verteidigung bzw. den unentgeltlichen Rechtsbeistand benötigt werden. […] (DO- MEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, N. 2 und 14 zu Art. 426 StPO sowie N. 4 zu Art. 425 StPO).