Teil der Verfahrenskosten sind auch die Kosten der amtlichen Verteidigung, was sich aus Art. 426 Abs. 1 ergibt. (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, N. 4 und 23 zu Art. 132 StPO sowie N. 21 und 26 zu Art. 135 StPO). Die Kostentragungspflicht ergibt sich mit anderen Worten daraus, dass die verurteilte Person die Kosten zu Lasten der Allgemeinheit als Folge ihrer Tat schuldhaft verursacht hat. […] Art. 426 Abs. 1 Satz 1 ist nur eine unechte Ausnahme von der grundsätzlich vollumfänglichen Kostentragungspflicht der verurteilten beschuldigten Person. Ein Verzicht auf die Kostenauflage [Anm.: durch Erlass nach