Im Falle der amtlichen Verteidigung übernimmt der Staat vorweg die Tragung der Kosten der amtlichen Verteidigung. Soweit die beschuldigte Person zur Tragung diese Kosten verurteilt wird, wird sie rückerstattungspflichtig, was weder grundsätzlich der Verfassung noch der EMRK widerspricht, sofern sie dazu finanziell in der Lage ist. […] Gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a muss die betroffene Person zuerst zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt werden […], bevor ein Rückerstattungsverfahren in Gang gesetzt werden kann. Teil der Verfahrenskosten sind auch die Kosten der amtlichen Verteidigung, was sich aus Art. 426 Abs. 1 ergibt.