Die amtliche Verteidigung zeichnet sich dadurch aus, dass deren Kosten vorweg vom Staat übernommen werden. Entgegen der bisherigen Lage in einzelnen Kantonen gehören diese Kosten aber zu den Verfahrenskosten und müssen von der verteidigten Person zurückerstattet werden, sobald sie wirtschaftlich dazu in der Lage ist. […] Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Falle von Mittellosigkeit ergibt sich direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV und spezifisch für Strafverfahren aus Art. 6 Ziff. 3 lit.