Die unentgeltliche Prozessführung (als Oberbegriff) umfasst einerseits die unentgeltliche Rechtspflege und bezieht sich insoweit auf die (bei gerichtlichen Instanzen übliche) Einforderung von Kostenvorschüssen und die Überbindung von Verfahrenskosten. Andererseits zielt sie auf unentgeltliche Verbeiständung, auf die Bestellung und Entschädigung eines Rechtsvertreters ab; im Strafprozess zählt dazu die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO. (STEINMANN, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 63 zu Art. 29 BV). Die amtliche Verteidigung zeichnet sich dadurch aus, dass deren Kosten vorweg vom Staat übernommen werden.