StPO setzt im Strafprozess Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV um, wonach Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand haben, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. (FELLMANN, Anwaltsrecht, 2010, Rz. 779; der Autor spricht von einer Umsetzung, schliesst die Verfahrenskosten aber nicht mit ein). Die unentgeltliche Prozessführung (als Oberbegriff) umfasst einerseits die unentgeltliche Rechtspflege und bezieht sich insoweit auf die (bei gerichtlichen Instanzen übliche) Einforderung von Kostenvorschüssen und die Überbindung von Verfahrenskosten.