b StPO bewilligt hat. Dies deshalb, weil die Frage der Aussichtslosigkeit anhand der Anträge im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist und sich von den Anträgen im Vorverfahren unterscheidet. Obsiegt die gesuchstellende Partei im Beschwerdeverfahren, hat sie keine Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. (CHRISTEN, Kostenfolge im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 131/2013, S. 177 ff., S. 193; der Autor spricht sich dafür aus, [jeweils] ein ‹Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege› zu stellen). Das Institut der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 ff. StPO setzt im Strafprozess Art.