Der Beschuldigte […] stellte mit Eingabe vom 4. April 2016 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter […] Kostenfolge, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Bezug auf das Gesuch des Beschuldigten um unentgeltliche Rechtspflege ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäss Art. 136 StPO generell nur für die Privatklägerschaft, nicht aber für die beschuldigte Person, vorgesehen ist. Im Übrigen ist der Beizug einer Verteidigung im vorliegenden Fall ohnehin nicht notwendig, zumal der Beschuldigte mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. März 2016 nur zur fakultativen Stellungnahme aufgefordert wurde.