Zu prüfen ist, ob das Obergericht Art. 132 StPO verletzte, indem es die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung schützte. (Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.3; hier spricht das Gericht von einer Konkretisierung aus Art. 29 Abs. 3 BV, geht aber auf die Verfahrenskosten nicht ein). Der Beschuldigte […] stellte mit Eingabe vom 4. April 2016 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter […] Kostenfolge, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.