hier geht das Gericht auf die Unterscheidung amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsprechung ein). In Art. 132 StPO wird der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung von Art. 29 Abs. 3 BV für das Strafverfahren konkretisiert. Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, Art. 132 StPO sei verfassungswidrig und das Bundesgericht Bundesrecht - und damit auch die Bestimmungen der StPO - frei, nicht bloss auf Willkür hin prüft, gehen die beiden Verfassungsrügen an der Sache vorbei. Zu prüfen ist, ob das Obergericht Art. 132 StPO verletzte, indem es die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung schützte.