Die Strafprozessordnung sieht zwei Formen der unentgeltlichen Rechtspflege für bedürftige Personen vor, nämlich einerseits die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person nach Art. 132 ff. StPO, soweit die Verteidigung zur Wahrung der Interessen geboten ist, und andererseits die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO, soweit die Durchsetzung der Zivilansprüche in Frage steht und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. […]. (Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 3; hier geht das Gericht auf die Unterscheidung amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsprechung ein).