105 Abs. 1 lit. f StPO gehöre, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Parteirechte zu. Durch die Beschlagnahme und die Kontosperre sei massiv in ihre Grundrechte eingegriffen worden. Sie sei berechtigt sei, sich dagegen zu wehren und habe dabei im Falle der Bedürftigkeit nach Art. 29 Abs. 3 BV, der in sämtlichen Rechtsgebieten zur Anwendung komme, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Strafprozessordnung sieht zwei Formen der unentgeltlichen Rechtspflege für bedürftige Personen vor, nämlich einerseits die amtliche Verteidigung der beschuldigten Person nach Art.