hier geht das Gericht nicht konkret auf die Unterscheidung von amtlicher Verteidigung und unentgeltlicher Rechtsprechung ein). Das Kantonsgericht hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen mit der Begründung, dass darauf nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nur die Privatklägerschaft Anspruch habe. In einer Eventualbegründung hält es zudem fest, dass das Gesuch auch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, nach Art. 105 Abs. 2 StPO stünden den anderen Verfahrensbeteiligten, wozu sie gemäss Art. 105 Abs. 1 lit.