Inwiefern im vorliegenden Fall Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vorliegen sollten und nicht mehr von einem Bagatellfall ausgegangen werden durfte, ist damit weder dargetan noch ersichtlich. […] Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gewährt, verletzt sie kein Bundesrecht. (Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2016 vom 6. Juni 2016 E. 1; hier geht das Gericht nicht konkret auf die Unterscheidung von amtlicher Verteidigung und unentgeltlicher Rechtsprechung ein).