6 BV. Diese Bestimmung garantiert für sämtliche staatliche Verfahren einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung […]. Handelt es sich um ein Bagatelldelikt, besteht allerdings auch nach Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung […]. Der Beschwerdeführer macht lediglich Ausführungen zu seiner Bedürftigkeit, indem er darlegt, über kein Einkommen zu verfügen und von der AHV und Ergänzungsleistungen zu leben. Inwiefern im vorliegenden Fall