132 Abs. 2 StPO. Beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Als solcher kann er beim Bundesgericht mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt […]. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Fall wäre anders verlaufen, wenn er anwaltlich vertreten gewesen wäre. Er stützt sein Begehren auf Art. 29 Abs. 3