Die Vorinstanz entschied über den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vorweg mit Verfügung vom 21. Mai 2015. Zur Begründung führte sie aus, für die beschuldigte Person sei in der StPO keine unentgeltliche Rechtspflege für die Prozesskosten vorgesehen, weshalb auf den Antrag betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten sei. Den Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers wies sie mit der Begründung ab, es handle sich um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO.