3.4.3 In der Rechtsprechung und in der Lehre finden sich zu dieser Thematik beispielshalber folgende Ausführungen: Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ohne jegliche Begründung seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. Damit rügt er die Begründungspflicht als verletzt. Die Abweisung seines Antrags verstosse überdies gegen Art. 29 Abs. 3 BV. Die Vorinstanz entschied über den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vorweg mit Verfügung vom 21. Mai