425 sowie Art. 135 Abs. 4 StPO) davon aus, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – namentlich mit dem Ziel, von den Verfahrenskosten befreit zu werden – für den Beschuldigten gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO weder vorgesehen noch erdenklich ist. Anders verhält es sich gemäss klarem, da explizit erwähntem Wortlaut von Art. 136 StPO für die Privatklägerschaft (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 14 436 vom 17. Februar 2015 E. 4: Die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO ist der Privatklägerschaft vorbehalten. Für einen Beschuldigten besteht analog dazu das Institut der amtlichen Verteidigung.