Es geht deshalb an der Sache vorbei, wenn der Beschwerdeführer erneut geltend macht, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Haft fehle. 3.4.2 Zu ergründender Kernpunkt ist vorliegend also das Verhältnis respektive das Nebeneinander von amtlicher Verteidigung gemäss Art. 132 StPO einerseits und unentgeltlicher Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV andererseits. Die Beschwerdekammer ging bisher (gestützt auf Art. 426 Abs. 1 und mit Blick auf Art. 425 sowie Art.