107 BGG mit weiteren Hinweisen, BGE 135 III 334 E. 2 f.). Aus den oben wiedergegebenen bundesgerichtlichen Erwägungen folgt, dass in der Neubeurteilung ausschliesslich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Kostenbefreiung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gegeben sind. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist nach den verbindlichen bundesgerichtlichen Erwägungen die Kostenauflage gestützt auf Art. 428 StPO nicht zu beanstanden. Es geht deshalb an der Sache vorbei, wenn der Beschwerdeführer erneut geltend macht, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Haft fehle.