Angesichts der Tatsache, dass das Obergericht ein neues Verfahren eröffnet hat, ist dem Beschwerdeführer auch für dieses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eine Kostennote wird auf Verlangen nachgereicht. Die Mittellosigkeit kann mittels eines neuerlich eingeholten Kontoauszuges belegt werden.