Da der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Der Aufwand beträgt drei Stunden bei einem Honorar von CHF 250.00 pro Stunde. Dies ergibt eine Entschädigung in Höhe von CHF 750.00 zuzüglich MwSt (inkl. Auslagen). Der amtliche Stundenansatz kommt hier nicht zum Tragen. Es geht um eine komplexe Rechtsfrage, weshalb auch derart zahlreiche Stellungnahmen eingeholt wurden und der erste Entscheid rechtsfehlerhaft war. Angesichts der Tatsache, dass das Obergericht ein neues Verfahren eröffnet hat, ist dem Beschwerdeführer auch für dieses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.