In einem Rechtsstaat ist weder das eine noch das andere zulässig. Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Anspruch auf einen Anwalt zu keinem Zeitpunkt versagt wurde, was sich aus der Begründung entnehmen lässt. Ihm nun Kosten aufzuerlegen, wäre widersprüchlich und somit willkürlich. Gebühren sind Kausalabgaben und als solche Abhängig vom Verursacherprinzip. Der Beschwerdeführer ist nicht unterlegen, weil es gar keine gesetzliche Grundlage für die Haft gibt. Wird die so angeordnete Haft bestätigt, handelt es sich nicht um einen Akt der Rechtsanwendung und somit auch nicht um eine gebührenpflichtige Leistung.