Die Höhe der Kosten steht sodann in keinem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung der Beschwerdekammer, handelt es sich doch um das Anordnen von Haft ohne gesetzliche Grundlage. Art. 428 StPO kann bereits deshalb nicht herangezogen werden, weil die Haft selbst keine gesetzliche Grundlage hat. Wer das Gesetz negiert, kann sich nicht darauf berufen. Dies wäre geradezu rechtsmissbräuchlich. Dies hätte zur Folge, dass der Staat Personen ohne gesetzliche Grundlage inhaftieren kann und wenn sie sich dagegen wehren, ihnen Kosten auferlegen darf. In einem Rechtsstaat ist weder das eine noch das andere zulässig.