Im Weiteren kann auf die in der Beschwerde zitierte herrschende Lehrmeinung verwiesen werden. Angesichts der Tatsache, dass das gesamte Verfahren einer Rechtsgrundlage entbehrt, können dem Beschwerdeführer unter keinem Titel Rechtskosten auferlegt werden. […] Die ASMV ist somit für das entsprechende Verfahren und die entsprechenden Kosten verantwortlich. Die Höhe der Kosten steht sodann in keinem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung der Beschwerdekammer, handelt es sich doch um das Anordnen von Haft ohne gesetzliche Grundlage.