Wäre es anders, hätte sie auch die anwaltliche Vertretung nicht bekräftigt und für das Beschwerdeverfahren bestätigt. Was würde es für einen Sinn ergeben, dem Beschwerdeführer in einer aussichtslosen Rechtssache einen Anwalt zur Seite zu stellen? Überhaupt keinen. Im Weiteren ist die Sache auch nicht aussichtslos, da die Haft ohne gesetzliche Grundlage erfolgt, was Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt und in den jeweiligen Stellungnahmen ans Bundesgericht auch nicht bestritten wird. Im Weiteren kann auf die in der Beschwerde zitierte herrschende Lehrmeinung verwiesen werden.