Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung ist das Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen (1), die Nicht- Aussichtslosigkeit der Rechtssache (2) und die Notwendigkeit der Verbeiständung (3). Die beiden ersten Bedingungen gelten für jegliche Form der unentgeltlichen Prozessführung, die dritte naturgemäss für die unentgeltliche Verbeiständung […]. Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass das Obergericht die Beschwerde nicht als aussichtslos erachtete. Wäre es anders, hätte sie auch die anwaltliche Vertretung nicht bekräftigt und für das Beschwerdeverfahren bestätigt.