3.3 In seiner neuerlichen Stellungnahme führt der Beschwerdeführer Folgendes aus: Umstritten ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Obergericht. lm angefochtenen Beschluss wurden die Verfahrenskosten […] dem Beschwerdeführer auferlegt. Über die unentgeltliche Rechtspflege wurde im Dispositiv nicht befunden. Aus der Begründung geht hervor, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen anwaltlichen Vertreter hat. Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung ist das Vorliegen von Bedürftigkeit des Betroffenen (1), die Nicht- Aussichtslosigkeit der Rechtssache (2) und die Notwendigkeit der Verbeiständung (3).