4 (vgl. Art. 28 in Verbindung mit Art. 4 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Ihre Festsetzung braucht keiner besonderen Begründung. Da der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren unterlag, ist die Kostenauflage gestützt auf Art. 428 StPO (unter der oben genannten Prämisse) nicht zu beanstanden.