Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet und es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen näher einzugehen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1300.-- [recte: CHF 1‘200.00] auferlegt. Dieser macht geltend, der Betrag sei zu hoch, werde nicht ausreichend begründet und hätte auf die Staatskasse genommen werden müssen (Beschwerde S. 24 f.). Die Vorinstanz wird die Voraussetzungen der Kostenbefreiung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV prüfen müssen. Es erübrigen sich deshalb grundsätzlich Ausführungen zu den kantonalen Kostenfolgen.