Auf seine Rügen ist insoweit nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ersuchte vor Vorinstanz um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV. Diese bezieht sich auf die Einforderung von Kostenvorschüssen und die Überbindung von Verfahrenskosten (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 62 ff. zu Art. 29 BV). Darauf geht die Vorinstanz nicht ein, weshalb sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet und es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen näher einzugehen.