Diese hält fest, das amtliche Mandat gelte auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (vgl. dazu VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 134 StPO; Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Ziff. 3.1.). Mithin wurde die per 30. Mai 2016 angeordnete amtliche Verteidigung vor Vorinstanz nicht aufgehoben. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern er durch den vorinstanzlichen Entscheid, soweit er die amtliche Verteidigung betrifft, beschwert sein sollte. Auf seine Rügen ist insoweit nicht einzutreten.