3.2 Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Strafsachen diesbezüglich aus folgenden Gründen gut (Urteil 6B_834/2016 E. 4 f.): Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihm ohne Angabe von Gründen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und dadurch Art. 29 Abs. 1-3 BV sowie Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG verletzt. Gelte die amtliche Einsetzung auch für das kantonale Beschwerdeverfahren, müssten die Kosten für das Verfahren sowie für die amtliche Vertretung vorab durch den Kanton übernommen werden, was aber nicht angeordnet worden sei (Beschwerde S. 22 ff.).