3. 3.1 Im Beschluss BK 16 263 begründete die Beschwerdekammer die Kostenfolge wie folgt (Hervorhebungen hier und anschliessend jeweils hinzugefügt): Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1‘200.00 festgesetzt. Ebenfalls abgewiesen wird der Antrag von Rechtsanwalt B.________, es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei er, Rechtsanwalt B.________, als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Die Einsetzung erfolgte