2. Für das vorliegende Verfahren BK 16 335 sei dem Beschwerdeführer eine Anwaltsentschädigung in Höhe von CHF 750.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichneten. 2. Das Dispositiv des erwähnten Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2016 vom 16. August 2016 lautet wie folgt: