Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 16. August 2016 teilweise – in Bezug auf die Beurteilung der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) – guthiess, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2016 aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung zurückwies. 1.10 Der Präsident i.V. eröffnete ein neues Verfahren (BK 16 335) und lud betreffend die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege zur Stellungnahme ein.