Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 6. Juli 2016 auf eine Replik. 1.8 Mit Beschluss vom 8. Juli 2016 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die auf CHF 1‘200.00 bestimmten Verfahrenskosten. 1.9 Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 16. August 2016 teilweise – in Bezug auf die Beurteilung der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;