Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 teilte das Regionale Zwangsmassnahmengericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und auf seinen Entscheid vom 13. Juni 2016 verweise. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 verfügte die Generalstaatsanwaltschaft, dass für das vorliegende Verfahren Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut werde. 1.7 Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 beantragte Staatsanwältin C.________ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 6. Juli 2016 auf eine Replik.