2 1.5 Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 lud die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Generalstaatsanwaltschaft sowie das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab. 1.6 Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 teilte das Regionale Zwangsmassnahmengericht mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und auf seinen Entscheid vom 13. Juni 2016 verweise.